Satzung

des Weitblick-Jugendhilfe e. V. Dachau

Satzung für den Verein “Weitblick – Jugendhilfe e. V.” vom 16.03.2012 in der konsolidierten Fassung vom 23.03.2015

Der Verein führt den Namen “Weitblick – Jugendhilfe e. V.”. nach der beabsichtigten Eintragung in das Vereinsregister mit dem Zusatz “e.V.”. Der Sitz des Vereins ist in Dachau. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(1) Der Verein arbeitet auf gemeinnütziger, überparteilicher und überkonfessioneller Grundlage und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu Gunsten der Allgemeinheit im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

 

(2) Der Verein hat die Aufgabe,

 

  1. a) Kinder und Jugendliche in ihrer Entwicklung zu fördern.
  1. b) Einrichtungen für benachteiligte, insbesondere für erziehungsschwierige Kinder und Jugendliche zu unterhalten sowie
  1. c) weitere soziale Aufgaben, die im Sinne seiner Zielsetzung liegen, zu übernehmen und gegebenenfalls soziale Organisationen, die nachweisbar unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung wahrnehmen, zu unterstützen,
  1. d) Menschen, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes auf Hilfe angewiesen sind oder deren Bezüge nicht höher sind als das Dreifache des Regelsatzes der Sozialhilfe im Sinne des § 22 des Bundessozialhilfegesetzes, finanziell oder durch Sachleistungen zu unterstützen.

(3) Der Verein erfüllt diese Aufgaben in enger Zusammenarbeit mit der öffentlichen und freien Jugendhilfe. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mit-glieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

(3a) Der Verein kann im Sinne des § 62 AO Rücklagen bilden (Kapazitätsausweitung, Betriebsmittelrücklagen u. ä.).

 

(4) Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall des bisherigen gemeinnützigen Zweckes fällt das Vermögen der Körperschaft an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Kindern und Jugendlichen.

(1) Mitglieder des Vereins können natürliche Personen (persönliche Vollmitgliedschaft) sowie alle anderen rechtsfähigen in- und ausländischen Rechtssubjekte (Firmenvollmitgliedschaft) werden. Die Aufnahme erfolgt durch Beschluss des Vorstandes.

 

(2) Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu leisten. Für eine persönliche Vollmitgliedschaft soll er mindestens 50,00 € jährlich betragen. Auf Antrag kann der Mitgliedsbeitrag durch den Vorstand ermäßigt werden. Für die Firmenvollmitgliedschaft wird er vom Vorstand gesondert festgelegt. Über Beitragserhöhungen der persönlichen Vollmitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung. Ehrenmitglieder können vom Vorstand ernannt sowie von der Beitragspflicht befreit werden.

 

(3) Fördernde Mitglieder können natürliche Personen (persönliche Fördermitgliedschaft) sowie alle anderen rechtsfähigen in- und ausländischen Rechtssubjekte (Firmenfördermitgliedschaft) werden. Die Mitgliedschaft eines fördernden Mitgliedes kommt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zustande. Mit einer fördernden Mitgliedschaft ist nur das Recht auf persönliche und/oder finanzielle Förderung des Vereins verbunden.

 

(4) Fördernde Mitglieder setzen die Höhe ihres Jahresbeitrages selbst fest. Ein Jahresbeitrag von mindestens 50,00 wird  bei einer persönlichen Fördermitgliedschaft empfohlen. Für die Firmenfördermitgliedschaft wird er vom Vorstand festgelegt.

 

(5) Bei Neuaufnahme eines Mitglieds wird dessen Mitgliedschaft erst wirksam, wenn der jährliche Mitgliedsbeitrag eingegangen ist; auch soll eine Einzugsermächtigung vorliegen. Der Mitgliedsbeitrag ist zum 1. Januar eines jeden Jahres fällig und spätestens bis zum 31.01. eines jeden Jahres eingehend zu entrichten.

 

(6) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Auflösung, Austritt oder Ausschluss. Die Kündigung der Vollmitgliedschaft kann jeweils zum Schluss eines Kalenderjahres schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Die Kündigung der Fördermitgliedschaft kann jederzeit fristlos und schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Eine Erstattung von Mitgliedsbeiträgen ist ausgeschlossen. Der Ausschluss eines Mitglieds erfolgt, wenn

 

  1. a) ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere wenn ein Mitglied der Grundhaltung oder dem Zweck des Vereins zuwiderhandelt;
  1. b) ein Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung für mindestens ein Jahr mit seinem Mitgliedsbeitrag im Rückstand ist;

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Das betroffene Mitglied hat das Recht, binnen zwei Wochen ab Zugang der schriftlichen Mitteilung des Ausschlusses die Mitglieder-versammlung anzurufen, spätestens zwei Wochen vor der nächsten Mitgliederversammlung. Der Anruf der Mitgliederversammlung muss schriftlich erfolgen. Er hat aufschiebende Wirkung. Die Mitgliederversammlung entscheidet über den Ausschluss mit 2/3 Mehrheit. Die Entscheidung wird dem betroffenen Mitglied schriftlich mitgeteilt. Der Ausschluss wird wirksam mit dem Zugang der schriftlichen Mitteilung des Vorstandsbeschlusses oder der Entscheidung der Mitgliederversammlung. Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.

(1) Organe des Vereins sind:

 

  1. der Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung
  3. der Beirat.

 

(2) Der Vorstand kann die Bildung weiterer Vereinsorgane oder Gremien beschließen. Der Vorstand setzt bei Bedarf eine Geschäftsführung ein, welche hauptamtlich tätig ist.

(1) Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand, beschließt über die Annahme des Geschäfts- und Kassenberichts, erteilt Entlastung, verabschiedet Anträge, beschließt Änderungen der Vereinssatzung, der Höhe des Jahresbeitrags soweit diese Aufgabe nicht einem anderen Organ übertragen ist und über die Auflösung des Vereins.

 

(2) Die Mitgliederversammlung findet in der Regel alle zwei Jahre statt. Sie wird vom Vorstand unter Wahrung einer Ladungsfrist von 14 Tagen einberufen. Der Fristablauf beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die dem Vertretungsvorstand zuletzt bekannt gegebene Anschrift gerichtet wurde. Die Einladung muss schriftlich, durch telekommunikative Übermittlung, einen Brief oder Textform unter Bekanntgabe der Tagesordnung, des Ortes und der Zeit der Versammlung erfolgen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn entweder der Vorstand oder ein Drittel der Vereinsmitglieder unter Angabe der Tagesordnung dies beantragen.

 

(3) Jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme. Stimmen können auf andere Mitglieder schriftlich übertragen werden. Die Beschlüsse werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder unter Berücksichtigung der Stimmrechtsübertragung/en gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Für Satzungsänderungen ist eine 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.

 

(4) Anträge zur Mitgliederversammlung sind rechtzeitig eingebracht, wenn sie mindestens 3 Tage vor Zusammentritt der Mitgliederversammlung schriftlich, durch telekommunikative Übermittlung, einen Brief oder Textform in der Geschäftsstelle eingegangen sind.

 

(5) In der Mitgliederversammlung werden 2 Mitglieder als Kassenprüfer/in jeweils auf sechs Jahre durch Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gewählt. Scheidet ein/e Kassenprüfer/in aus, prüft der/die Übrigbleibende bis zum Zusammentreten der nächsten Mitgliederversammlung allein. Scheiden beide Kassenprüfer/innen aus, so beruft der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung eine/n Kassenprüfer/in.

(1) Im Regelfall besteht der Beirat aus 3 Personen, die auf die Dauer von sechs Jahren durch den Vorstand gewählt werden. Eine Wiederwahl ist beliebig möglich. Der Beirat umfasst mindestens 2, höchstens aber 12 Personen.

 

(2) Gewählt werden können dabei auch Nichtmitglieder.

 

(3) Die Wahl gilt als erfolgt, wenn die vorgeschlagene Person die Wahl annimmt. Die Annahme ist gegenüber dem Vorstand schriftlich oder mündlich zu erklären.

 

(4) Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand zu unterstützen und in allen Belangen zu beraten.

 

(5) Der Vorstand wählt aus der Mitte des Beirats einen Vorsitzenden, wobei die Vorschläge des Beirats zu berücksichtigen sind. Der Beiratsvorsitzende oder der von ihm zu bestimmende Vertreter hat das Recht, an Vorstandssitzungen teilzunehmen.

 

(6) Der Beiratsvorsitzende beruft den Beirat schriftlich, durch telekommunikative Übermittlung, einen Brief oder Textform nach Bedarf ein. Der Beirat ist mit seinen erschienenen Mitgliedern beschlussfähig.

 

(7) Ein Mitglied des Beirates kann durch den Vorstand, der hierüber Beschluss zu fassen hat, aus dem Beirat jederzeit ausgeschlossen werden, wenn das Beiratsmitglied

 

  1. a) seiner Aufgabe, den Vorstand zu beraten und zu unterstützen, über einen erheblichen Zeitraum hinweg nicht nachkommt oder
  1. b) in seiner Person einen sonstigen wichtigen Grund verwirklicht.

Vor Beschlussfassung über die Ausschließung ist dem auszuschließenden Beiratsmitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschließungsbeschluss ist schriftlich zu fassen, zu begründen und dem Beiratsmitglied zuzusenden. Gegen die Ausschließung kann das auszuschließende Beiratsmitglied bei der Mitgliederversammlung Beschwerde einlegen, die in der nächsten anstehenden Versammlung über den endgültigen Ausschluss entscheidet.

 

(8) Scheidet ein Beiratsmitglied vor Ablauf der sechsjährigen Amtsperiode aus dem Beirat aus, so kann der Vorstand ein neues Beiratsmitglied wählen, dessen Amtsdauer dann bis zur nächsten ordentlichen Wahl des gesamten Beirats dauert.

Die Kasse des Vereins wird jedes Jahr durch einen oder mehrere Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer prüfen, ob die Verwendung der Vereinsmittel den Haushaltsansätzen entsprach und die Buchführung des Vereins ordnungsgemäß erfolgte. Hierüber haben die Kassenprüfer der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

(1) Der Vorstand besteht aus der oder dem entgeltlich tätigen Vorsitzenden, der oder dem entgeltlich tätigen stellvertretenden Vorsitzenden, und bis zu 3 Beisitzern/ Beisitzerinnen (Gesamtvorstand).

 

(2) Der Vorstand wird in der Mitgliederversammlung jeweils auf sechs Jahre durch Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gewählt. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, kann der Gesamtvorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen. Die oder der Vorsitzende und die oder der stellvertretende Vorsitzende werden in getrennten Wahlgängen geheim gewählt.

 

(3) Der Vorstand führt die Geschäfte bis zur Wahl eines neuen Vorstandes weiter.

 

(4) Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist die oder der Vorsitzende und die oder der stellvertretende Vorsitzende (Vertretungsvorstand). Beide sind, jeder für sich allein, berechtigt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.

 

(5) Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorsitzende hat eine zusätzliche Stimme. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist oder schriftlich, durch telekommunikative Übermittlung, einen Brief oder Textform zugestimmt hat. Eine Abstimmung kann in Eilfällen schriftlich, durch telekommunikative Übermittlung, einen Brief oder in Textform vorgenommen werden. Nichtäußerung innerhalb einer festgesetzten Frist wird als Zustimmung gewertet.

 

(6) Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er gibt sich eine Geschäftsordnung. Der Vorstand ist zuständig für alle Aufgaben, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung oder anderen Vereinsorganen obliegen. Das Nähere bestimmt die Geschäftsordnung.

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes sind von der oder dem Vorsitzenden und der oder dem Protokollführer zu unterzeichnen.

(1) Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Die Tätigkeit einer/eines Vorstandsvorsitzende/n/s, einer/eines stellvertretenden Vorstandsvorsitzende/n/s sowie einer/eines Geschäftsführer/in/s wird grundsätzlich angemessen vergütet. Die Mitgliederversammlung kann abweichend von Satz 1 beschließen, dass dem Inhaber eines Vereinsamtes für seine  Tätigkeit in dem jeweiligen Vereinsamt eine angemessene Vergütung gezahlt wird.

 

(2) Tätigkeiten, welche keine originär typischen Tätigkeiten des jeweiligen Vereinsamtes darstellen, werden auf Verlangen nach Vereinbarung entsprechend vergütet, wie sie der Verein einem Dritten für dieselbe Tätigkeit üblicherweise zu bezahlen hätte.

 

(3) Die Zahlung von Aufwendungsersatz richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine besonders zu berufende Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Annahme des gestellten Antrages ist eine 3/4 Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich, mindestens jedoch die Hälfte aller Mitgliederstimmen. Bei Beschlussunfähigkeit ist innerhalb von 2 Wochen eine zweite Mitgliederversammlung zu berufen, welche alsdann ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Mitglieder beschlussfähig ist. Bei der Berufung der zweiten Mitgliederversammlung ist auf diese Folge ausdrücklich hinzuweisen.

 

(2) Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an eine von der Mitgliederversammlung zu bestimmende Körperschaft des Öffentlichen Rechtes oder an eine andere, steuerbegünstigte Körperschaft zur ausschließlichen und unmittelbaren Verwendung für Zwecke im Sinne der §§ 1 und 2, Abs. 1 dieser Satzung.

 

 (3) Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die  vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

Diese Satzung tritt mit dem Tage ihrer Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht München in Kraft. Vereinsregister Amtsgericht München, VR 204292.

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